Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch Krankschreibung oder AU-Bescheinigung genannt. Es handelt sich dabei um ein Bestätigungsschreiben eines Arztes (oder Zahnarztes), in dem festgestellt wird, dass der darin genannte Patient wegen einer bestimmten Erkrankung nicht arbeitsfähig ist.
Generell ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sowie deren voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber daher spätestens an dem Arbeitstag vorgelegt werden, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wichtig: Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EntgFG kann der Arbeitgeber die Bescheinigung vom Arbeitnehmer aber auch schon vorher verlangen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben anhält, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Wird der oben genannten Pflicht des Arbeitnehmers nicht nachgekommen, so ist der Arbeitgeber berechtigt die Fortzahlung des Lohnes zu verweigern. Umgekehrt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot für die bescheinigte Zeit. Sollte der Arbeitnehmer also schon früher wieder gesund sein, darf er auch wieder die Arbeit aufnehmen.