Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Arzt oder eine Klink erfolgreich auf Schadensersatz verklagt werden kann ? Lesen Sie hier eine vereinfachte Darstellung der Vorraussetzungen für eine Schadensersatzklage in einem Arzthaftungsprozess:
1) Wer ist der Beklagte ?
Zunächst muss geklärt werden, wer bei einem Fehler vom geschädigten Patienten verklagt werden kann, wer also der sogenannte Beklagte ist.Beklagter bei Arztbesuch (ambulante Behandlung)
Hat ein Arzt in seiner eigenen Praxis einen Fehler begangen, ist die Frage einfach zu beantworten. Denn in diesem Fall wurde ein Behandlungsvertrag (§ 630a ff. BGB) zwischen Arzt und Patient geschlossen, aus dem der Arzt für ein Fehlverhalten haften muss. Auch für Fehler des Personals (Arzthelferin o.ä.), die dem Arzt dann zugerechnet werden, haftet er im Normalfall.
Beklagter bei Klinikaufenthalt (stationäre Behandlung)
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, wenn der Patient stationär in einer Klinik bzw. in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt wurde. Dann ist zu fragen, welche Vertragsart zwischen Patient und Klinik geschlossen wurde.
In Betracht kommen ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag (Standard), ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag oder ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag. Je nach Vertragsart ändert sich auch die Haftung.
a) Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag, welcher meist der Standard-Vertrag ist, sind als Leistungen des Krankenhauses die Behandlung durch den Arzt, Verpflegung und Unterkunft des Patienten festgelegt. Bei einem Behandlungsfehler durch den behandelnden Arzt wird das Fehlverhalten dem Krankenhaus zugerechnet. Das Krankenhaus ist daher Beklagter.
b) Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag nimmt der Privatpatient Zusatzleistungen in Anspruch, die gesondert angeboten werden. Der Arzt ist dann zusätzlich aus diesem Arztzusatzvertrag verpflichtet. Die ärztlichen Leistungen werden dann vom Krankenhaus und vom Arzt geschuldet, so dass beide für eventuelle Behandlungsfehler haften und Beklagte sind.
c) Bei einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag schuldet das Krankenhaus nur die pflegerischen Leistungen, die Unterbringung (Miete) und die Verpflegung des Patienten. Die ärztliche Leistung schuldet alleine der Arzt (in dem Fall auch als Belegarzt bezeichnet) aus einem separaten Behandlungsvertrag. Aus diesem haftet dann auch nur er, wenn er einen medizinischen Behandlungsfehler begeht. Der Arzt ist also der Beklagte.
Speziell: Behandelte der Arzt eine bewusstlose Person, kommt es nicht zum Abschluß eines Behandlungsvertrags. Es finden die Regeln der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag statt. Der Arzt haftet auch in diesem Fall für sein Tun oder Unterlassen und ist Beklagter.
Wenn das Personal einen Fehler gemacht hat, wie z.B. eine Krankenschwester oder andere Gehilfen, dann haftet der Krankenhausträger. Dies gilt generell für den totalen Krankenhausaufnahmevertrag und auch für den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Liegt aber ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vor, so haftet das Krankenhaus nur für das Personal, welches in den Teil des Vertrages des Krankenhauses fällt. Wenn Operationsschwestern oder Assistenzärzte z.B. den Weisungen des Belegarztes unterstellt waren, so haftet der Belegarzt für deren Fehler und nicht das Krankenhaus.
> Lesen Sie hier weiter: Ärztlicher Behandlungsfehler & Schadensersatz – Teil 2