Ärztlicher Behandlungsfehler führte zu Ablösung der Netzhaut und Verlust des Sehvermögens

Ein 29 Jähriger Mann war Joggen und bemerkte dabei eine Sehstörung auf seinem rechten Auge. Am nächsten Tag suchte er eine Augenärztin auf um sich untersuchen zu lassen. Die Ärztin stellte beim Patienten ein Netzhautloch (Foramen) und eine Glaskörperblutung fest. Zur Behandlung nahm die Ärztin eine Laserkoagulation (auch Photokoagulation genannt; ein Routineverfahren, bei dem die Netzhaut nach Betäubung mit hoch intensiven Lichtblitzen beschossen wird) vor. Acht Tage später folgte eine zweite Laserkoagulation. Eine Besserung der Beschwerden des Patienten stellten sich allerdings danach nicht ein. Sieben Tage darauf wurde eine dritte Laserkoagulation durchgeführt. Auch diese führte aber zu keiner nennenswerten Besserung des Zustands des Auges. In den nächsten Tagen kam es zu einer Ablösung der Netzhaut. Diese wurde durch eine Glaskörper-Operation behandelt. Es trat trotzdem keine Verbesserung der Sehkraft mehr ein.

Da im Ergebnis durch einen augenärztlichen Sachverständigen festgestellt werden konnte, das Behandlungsfehler auf der Arztseite vorlagen, ist das Gericht der Auffassung des Gutachters gefolgt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zu.

Der Sachverständige stellte konkret fest, dass spätestens die zweite Laserkoagulation nicht mehr die medizinischen Vorraussetzungen erfüllte, da keine erfolgreiche Behandlung durch diese Methode mehr möglich war. Statt dessen hätte zu diesem Zeitpunkt ein Verweis an einen Augenchirurgen erfolgen müssen. Ausserdem lag ein Befunderhebungsfehler vor, da zu Beginn der Behandlung die Netzhaut nicht fortlaufend durch Ultraschalluntersuchungen beobachtet wurde. Dies ist umso erheblicher, da es sich bei der Ultraschalluntersuchung um ein relativ schnelles und nichtinvasives (nicht in den Körper eindringendes) Verfahren handelt, welches leicht hätte durchgeführt werden können.

Diese unterbliebene Untersuchung wäre aber erforderlich gewesen, um sachgerecht entscheiden zu können, ob eine Laserbehandlung anstelle des operativen Vorgehens überhaupt in Betracht kam und eine durchgeführte Laserkoagulation Erfolg gehabt haben könnte. Die Behandlungsfehler waren daher mit grober Fehlerhaftigkeit durchgeführt worden.

Urteil 26 U 28/13 OLG Hamm vom 21.02.2014