Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist gegeben, wenn eine medizinische Behandlung nicht unter Beachtung des im Zeitpunkt der Behandlung aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Ein Behandlungsfehler kann vorher ausgeschlossen werden, wenn der Behandelnde (also meist ein Arzt) und der Patient ausdrücklich eine medizinische Behandlung vereinbart haben, die auf einem abweichendem Erkenntnisstand beruht. In der Umgangssprache werden ärztliche Behandlungsfehler auch Kunstfehler genannt. Der Begriff Kunstfehler ist daher ein Synonym für einen ärztlichen Behandlungsfehler am Patienten. Er geht auf die lateinischen Wörter „lege artis“ zurück, sinngemäß also „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ zu handeln. Auch der Begriff Ärztepfusch wird öfter für einen ärztlichen Behandlungsfehler verwendet.
Der Behandlungsfehler kann ein medizinischer Fehler sein (z.B. beruhend auf einer falschen Diagnose des Mediziners), er kann aber auch im rein organisatorischen Bereich liegen (z.B. durch eine falsche Terminplanung oder durch ein Fehlverhalten des medizinischen Personals). Auch eine unterlassene oder mangelnde / fehlerhafte Aufklärung des Patienten über eine medizinische Massnahme (z.B. über Risiken einer OP oder falsche Informationen über die Chancen eines Eingriffs) ist ein ärztlicher Behandlungsfehler. Zivilrechtlich schuldet der vertraglich Behandelnde (Arzt, Krankenhaus o.ä.) dem Patienten eine medizinisch fehlerfreie Behandlung.
Statistisch sind unter den Top 5 der meisten Behandlungsfehler (laut Statistik der Jahre 2011 / 2012 des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) Fehler im Bereich der Hüfte, des Knies und Oberschenkels, aber auch Fehler aus dem Bereich der Zahnmedizin (Karies und Pulpitis / Entzündung des Zahnmarks).
Im Ergebnis führt ein ärztlicher Behandlungsfehler rechtlich zu zivilrechtlichen Ansprüchen (Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag § 630a ff BGB, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall des Patienten). Er kann aber auch ordnungs- und sogar strafrechtliche Folgen haben (Körperverletzung mangels Einwilligung, fahrlässige Tötung). Ob eine Behandlung fehlerhaft war entscheidet in einem Prozess meist ein Gutachten. Um einen Prozess zu vermeiden, können bereits vorher u.a. die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern und Zahnärztekammern zu Rate gezogen werden. Allerdings findet eine Schlichtung dort nur statt, wenn auch die Arztseite der Schlichtung von sich aus zustimmt.