Ärztliche Schweigepflicht – Informationen, Angehörige, unter Ärzten

Was sind die rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht ?

Jeder Arzt unterliegt in Deutschland der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass jeder Mediziner über alle Tatsachen, die ein Patient ihm im Rahmen einer ärztlichen Behandlung anvertraut, schweigen muss. Gesetzlich verankert ist die ärztliche Schweigepflicht in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), in § 9 der Berufsordnungen für Ärzte und Ärztinnen (MBO) und strafrechtlich in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Der Arzt hat darüber hinaus in einem Zivilprozess gemäß § 383 Abs.1 Nr. 6 ZPO ein Recht auf Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen und in einem Strafprozess gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger.

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Welche Informationen umfasst die ärztliche Schweigepflicht ?

Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten des Patienten. Das können insbesondere Untersuchungsergebnisse, der Krankheitsverlauf des Patienten, welche Verletzungen oder Erkrankungen vorliegen, welche Operationen oder Maßnahmen durchzuführen sind oder allgemeine Patientendaten sein.

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Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen ?

Ja. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jeder anderen Person. Das bedeutet, dass die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen des Patienten zu wahren ist. Daher ist es auch sehr zu empfehlen, in einer Patientenverfügung die behandelnden Ärzte und das nichtärztliche Pflegepersonal von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit die Angehörigen sich über den Zustand des Patienten informieren dürfen.

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Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Ärzte untereinander in einer Gemeinschaftspraxis oder bei einer Überweisung ?

Auch zwischen Ärzten untereinander gilt die ärztliche Schweigepflicht. Diese kann aber durch eine Einwilligung des Patienten, oder im Rahmen einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten, zum Zweck des Informationsaustauschs aufgehoben werden. Die Verhaltensordnung der Ärztekammer legt sogar eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der behandelnden Ärzte fest. Im Normalfall ist also von einem stillschweigenden Einverständnis des Patienten auszugehen, speziell wenn der Informationsaustausch für den Patienten erkennbar ist und er sich dagegen nicht ausdrücklich ausspricht oder er sich einer Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert.

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