Der Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) ist grundsätzlich nach den §§ 218 ff. StGB in Deutschland strafbar. Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen für Schwangere und helfende Ärzte, die den Schwangerschaftsabbruch bzw. die Abtreibung unter bestimmten Vorraussetzungen ohne Strafe erlauben.
Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch zeitlich möglich ?
Juristisch beginnt die Schwangerschaft mit der sogenannten Implantation oder auch Nidation. Die ist die Einnistung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Beim Menschen beginnt diese am fünften oder sechsten Tag nach der Eizellen-Befruchtung. Maßnahmen, die eine Nidation verhindern, sind daher keine Schwangerschaftsabbrüche. Der Zeitraum für einen möglichen Schwangerschaftsabbruch endet mit dem Einsetzten der Eröffnungswehen bei der Geburt. Wenn das Baby danach stirbt, handelt es sich nicht mehr um einen Schwangerschaftsabbruch, sondern um ein Tötungsdelikt.
Wir hoch ist die Strafe für einen Schwangerschaftsabbruch ?
Die Höhe der Strafe findest sich in § 218 StGB – Schwangerschaftsabbruch:
Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Unter welchen Umständen ist ein Schwangerschaftsabbruch straffrei ?
Das deutsche Recht kennt viele Ausnahmen zur Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs. Diese tatbestandslosen oder gerechtfertigten Ausnahmen finden sich in § 218a StGB – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Dort heisst es:
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Generell gilt, dass der Abbruch der Schwangerschaft nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden darf.