Ein 50 Jähriger Mann rief einen Notarzt, weil er starke Kopfschmerzen hatte. Der Notarzt kam in die Wohnung des Mannes und diagnostizierte einen Verdacht auf Hirnblutung (Subarachniodalblutung, SAB) beim Patienten. Der Mann wurde daraufhin sofort in die Notaufnahme einer Klinik gefahren. Der zuständige Neurologe der Klinik hatte ebenfalls den selben Verdacht auf Hirnblutung. Eine Computertomographie wurde durchgeführt, ergab aber kein brauchbares Ergebnis. Da die Klinik vollständig überbelegt war, wurde der Patient für ca. zwei Stunden nur notdürftig in einem Badezimmer untergebracht. Sein Zustand besserte sich nicht. Nach einer Weile führte die Hirnblutung zu einer Glaskörpertrübung der Augen des Patienten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mann auf seinem rechten Auge blind und auf seinem linken Auge erkennt er nur Hell und Dunkel. Verschiedene Operationen, die später in anderen Kliniken an Kopf und Auge des Mannes durchgeführt wurden, brachten keine Besserung.
Das OLG Osnabrück entschied unter Zuhilfenahme eines Gutachters für den Patienten. Es lag ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser war darin zu sehen, dass ein Patient mit Verdacht auf Hirnblutung sofort hätte intensiv behandelt werden müssen. Die durchgeführte Computertomographie reichte da bei weitem nicht aus, um den Patienten zu diagnostizieren. Ein Verlegen auf die Intensivstation hätte sofort ohne Zeitverlust angeordnet werden und seine Körperfunktion überwacht werden müssen. Dem Patient wurde neben dem Ausgleich materieller Schäden (Ausgleich zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und früherem Gehalt als Lackierer) auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR zugesprochen.
Urteil 2 O 575/04 OLG Osnabrück vom 11.04.2007