(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Erklärung:
Nach § 630d Absatz 1 BGB ist der Arzt (bzw. der Behandelnde) zur Einholung einer Einwilligung des Patienten verpflichtet, bevor er bei diesem eine medizinische Maßnahme durchführt. Ist der Patient nicht fähig in die Behandlung einzuwilligen, muss der Arzt wie folgt vorgehen:Bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ist vom Arzt als erstes eine eventuelle Patientenverfügung zu berücksichtigen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss der Arzt die Einwilligung eines für den Patienten Berechtigten einholen. Dies kann z.B. ein Elternteil, ein gesetzlicher Vormund, ein Pfleger oder ein Betreuer oder eine sonstige vom Patienten bevollmächtigte Person sein.
Die Einwilligungsfähigkeit hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit einer Person zu tun. Daher ist bei minderjährigen Patienten entscheidend, ob diese die Fähigkeit, die Komplexität und Erforderlichkeit des Eingriffs, inklusive aller möglichen Risiken, erfassen können.
In dringenden Fällen (unaufschiebbare Maßnahme) genügt der mutmaßliche Wille des Patienten. Dieser ist für den Arzt z.B. aus früheren Äußerungen und Wertvorstellungen des Patienten zu ermitteln.
§ 630d Absatz 2 BGB besagt, dass die Einwilligung nur wirksam ist, wenn der Patient, oder im Fall der Geschäftsunfähigkeit eventuell die berechtigte Ersatzperson, vor der Einwilligung nach den Vorschriften des § 630e Absatz 1 bis 4 BGB aufgeklärt wurde.
Nach § 630d Absatz 3 BGB kann die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Patienten kann zu Ansprüchen gegen den Arzt (bzw. den Behandelnden) auf Schadensersatz und eventuell auch zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld führen.