§ 630e BGB – Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

Erklärung:

§ 630e Absatz 1 verpflichtet den Arzt (bzw. den Behandelnden) zur Aufklärung des Patienten über sämtliche wesentlichen Umstände, die für die Einwilligung des Patienten in die medizinische Maßnahme (§ 630d BGB) wichtig sind (sogenannte Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung).

Beispielhaft, aber nicht abschliessend, werden Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie im Gesetzestext genannt. Der Arzt muss dabei die Gewichtung des Inhalts der Aufklärung immer individuell an den Patienten anpassen. Dabei ist jeder Fall einzeln und separat zu betrachten. Ein Dirigent ist z.B. intensiver über eine mögliche Verschlechterung seines Gehöres nach einem Eingriff zu informieren, als eine Person, die ihr Gehör nicht so intensiv benötigt.

Das Aufklärungsgespräch muss mündlich erfolgen, durch den Arzt oder eine Person, die eine zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung hat. Es muss rechtzeitig erfolgen, so dass dem Patienten Zeit bleibt gründlich nachzudenken und es muss für den Patienten verständlich sein (sowohl inhaltlich als auch sprachlich).

Das Aufklärungsgespräch darf nur wegfallen, wenn es ausnahmsweise entbehrlich ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn die medizinische Maßnahme sofort erfolgen muss (z.B. bei einem Schlaganfall) oder der Patient selber ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet.

Ist der Patient aber einwilligungsunfähig (§ 630d Absatz 1 Satz 2), so ist der zur Einwilligung der Maßnahme Berechtigte aufzuklären. Außerdem muss aber auch der einwilligungsunfähige Patient entsprechend seiner Verständnisfähigkeit aufgeklärt werden.

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