§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

 

Erklärung:

§ 630b BGB besagt, dass der Behandlungsvertrag in der Regel ein Dienstvertrag ist. Im Gegensatz zu einem Werkvertrag wird daher kein bestimmter Erfolg vom Arzt geschuldet, sondern die versprochene Behandlung.

Eventuelle Lücken, die im Behandlungsvertrag nicht geregelt wurden, sind durch die Vorschriften des Dienstvertrages zu schliessen, d.h. in diesen Fällen sind die §§ 611 ff. BGB anwendbar.

Es ist aber beiden Parteien (Arzt und Patient) frei überlassen, einen bestimmten Erfolg als Vertragsziel zu vereinbaren. Dann würde es sich um einen Werkvertrag handeln und die §§ 631 ff. BGB wären entsprechend anwendbar. Dies stellt aber eine grosse Ausnahme dar, wie z.B. in manchen Fällen einer Schönheitsoperation / kosmetischen Behandlung.

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