Fortbildungspflicht des Arztes

Gemäß § 95d Abs.1 SGB V besteht für den Vertragsarzt eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Der Vertragsarzt ist dabei verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Die Fortbildungspflicht gilt dabei für alle Vertragsärzte und angestellte Ärzte eines Vertragsarztes.

Auch für in Krankenhäusern angestellten Ärzten besteht eine Fortbildungsverpflichtung. Diese richtet sich nach § 137 SGB V. Fachärzte, die im Krankenhaus tätig sind, müssen über ein Punktesystem verschiedene Fortbildungen nachweisen. Der Nachweis ist alle fünf Jahre dem Direktor der Klinik gegenüber zu erbringen. Innerhalb von 5 Jahren sind 250 Punkte nachzuweisen. Davon müssen 150 Punkte fachspezifisch erlangt worden sein. Falls diese Punkte nicht im angegebenen Zeitraum erbracht werden, kann dies Konsequenzen für das Krankenhaus haben, da die Maßnahme der Qualitätssicherung nicht erfüllt wurden, § 137 SGB V. Auch der Arzt kann dann im Rahmen einer innerbetrieblichen arbeitsrechtlichen Regelung gegenüber dem Krankenhaus Konsequenzen erleiden.

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