Approbation

Die Approbation (das lateinische Stammwort approbatio bedeutet Anerkennung) ist die vom Staat vergebene Zulassung, den Beruf des Arztes oder des Zahnarztes ausüben zu dürfen. Die Approbation wird ebenfalls für die Berufe des Psychotherapeuten, des Apothekers oder des Tierarztes vergeben. Wer diese staatliche Erlaubnis erhält, darf damit den entsprechenden Beruf ausüben.

Für Ärzte ist dieses Recht der Berufsausübung in der Bundesärzteordnung geregelt. Die Approbation erhalten Ärzte, wenn sie nach ihrer Ausbildung alle Examensprüfungen bestanden haben, ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen können, gesundheitlich geeignet sind, den Beruf auszuüben und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die zuständige Stelle, die die Approbation erteilt, ist die Behörde des Bundeslandes, in welchem der zukünftige Arzt seine Abschlussprüfung abgelegt hat.

Da die Approbation ein Verwaltungsakt ist, kann bzw. muss sie auch unter bestimmten Umständen dem Arzt entzogen werden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bereits die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben oder sie kann widerrufen werden, wenn diese Voraussetzungen später, also erst nach bereits vergebener Approbation, weggefallen sind.

Entziehung der Approbation
Die Approbation ist z.B. zu entziehen, wenn der Inhaber nicht über die vorausgesetzten Sprachkenntnisse verfügt (§ 3 I Nr. 5 BÄO), wenn er gesundheitlich nicht in der Lage ist seinen Beruf richtig auszuüben (§ 3 I Nr. 3 BÄO), wenn er z.B. Prüfungen oder praktische Ausbildung nicht vorschriftsmäßig absolviert hat (§ 3 I Nr. 4 BÄO) oder vor allem, wenn er sich bei der Ausübung des Berufes unwürdig oder unzuverlässig verhält (§ 3 I Nr. 2 BÄO).

Unzuverlässig im Sinne des § 3 I Nr. 2 BÄO ist der Arzt laut BVerwG, wenn er nicht die Gewähr für die zukünftige gewissenhafte Pflichterfüllung bietet.

Unwürdig im Sinne des § 3 I Nr. 2 BÄO verhält sich der Arzt, wenn sein Verhalten dazu führt, dass er das notwendige Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht mehr besitzt. Voraussetzung dafür wiederum ist ein schweres Fehlverhalten, welches nach Würdigung aller einzelner Umstände die weitere Berufsausübung als Arzt untragbar erscheinen lässt.

Gemäß §§ 5 Abs.1, Abs.2, Abs.6 Nr. 1 BÄO kann dann ein Entzug der Approbation erfolgen. Den Nachweis dazu muss die Approbationsbehörde erbringen.

Speziell: Approbationsentzug wegen Strafverfahren
Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden (§ 3 Abs. 5 BÄO).

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