Vorsorgevollmacht – Voraussetzungen & Aufbewahrung

Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Vorsorgevollmacht?

Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist zunächst die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, § 104 BGB.

Eine Vorsorgevollmacht kann prinzipiell formlos (also auch mündlich) erteilt werden. Aus Gründen der Beweiskraft und wegen der anderenfalls geringen Akzeptanz im Rechtsverkehr sollte die Vorsorgevollmacht jedoch schriftlich verfasst werden.

Soll sich die Vorsorgevollmacht auf schwerwiegende medizinische Maßnahmen oder eine freiheitsentziehende Unterbringung erstrecken (s.o.) muss dies in jedem Fall ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, dass der Notar den Vollmachtgeber über die Tragweite der Vollmacht aufklärt und ist zwingend erforderlich in folgenden Fällen:

  • Immobiliengeschäfte
  • Erklärungen gegenüber dem Handelsregister
  • Ausschlagung einer Erbschaft
  • Abschluss von Verbraucherdarlehen.

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Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?

Im Prinzip steht es dem Vollmachtgeber frei, wo er die Vollmachtsurkunde aufbewahren will, z.B.:

  • Im eigenen Haus: In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die Urkunde im Bedarfsfall der bevollmächtigten Person leicht zugänglich ist. Dazu sollte der Bevollmächtigte über den genauen Hinterlegungsort in Kenntnis gesetzt werden.
  • Bei der bevollmächtigten Person: Die Vollmachtsurkunde kann auch direkt beim Bevollmächtigten aufbewahrt werden, welcher nur im Bedarfsfall davon Gebrauch machen darf.
  • Bei einer anderen Vertrauensperson: Die Urkunde kann auch einer anderen Person übergeben werden. Diese hat sie dann im Ernstfall an den Bevollmächtigten herauszugeben.

Wer im Besitz einer Vorsorgevollmacht ist, hat dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen sobald er Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erlangt, § 1901c BGB.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde gegen eine Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Dabei wird die Vollmacht nicht hinterlegt, sondern nur die wesentlichen Daten wie Name und Anschrift des Vollmachtgebers, der Umfang der Vollmacht sowie Angaben zum Bevollmächtigten.

Die Betreuungsgerichte fragen das Vorsorgeregister vor der Bestellung eines Betreuers in der Regel ab. Stellt sich dabei heraus, dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die den Bereich umfasst, für den sonst ein Betreuer eingesetzt worden wäre, entfällt das Betreuungsverfahren.

> Vorsorgevollmacht – Beendigung bzw. Widerruf der Vollmacht

 
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