Patientenverfügung – Anforderungen und Berücksichtigung

Wie wird die Patientenverfügung bei der Behandlung berücksichtigt?

Die Patientenverfügung findet nur dann Anwendung, wenn der Patient nicht mehr selbst in ärztliche Maßnahmen einwilligen oder diese verweigern kann. Sie richtet sich an den Arzt und das Behandlungsteam.

Ist ein Patient – etwa auf Grund einer Hirnschädigung – nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu bilden oder zu äußern, wird für ihn ein Betreuer bestellt, § 1896 Abs. 1 BGB. Hat der Patient eine Vorsorgevollmacht erstellt, entscheidet der Bevollmächtigte an seiner Stelle. Die Bevollmächtigung hat dabei Vorrang vor der Betreuung, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB.

Der behandelnde Arzt prüft, welche medizinische Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt ist, § 1901b Abs. 1 S. 1 BGB. Er erörtert diese Maßnahme mit dem Betreuer/Bevollmächtigten, welcher festzustellen hat, ob die Lebens- und Behandlungssituation des Patienten auf die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zutrifft.

Auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen soll zur Feststellung des Patientenwillens Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn dies ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, § 1901b Abs. 2 BGB.

Entspricht die Situation den Festlegungen des Patienten, hat der Betreuer/Bevollmächtigte sicherzustellen, dass dem Willen des Patienten Folge geleistet wird, § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB. Die Patientenverfügung ist dann für alle Beteiligten (z.B. Betreuer/Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal) verbindlich.

Kommt es hinsichtlich des Patientenwillens zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten, entscheidet das Betreuungsgericht.

* * *

Welche Anforderungen muss eine Patientenverfügung erfüllen?

Damit die Patientenverfügung volle Bindungswirkung entfaltet, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Volljährigkeit des Verfügenden: Eine Patientenverfügung kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erstellt werden.

Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden: Der Verfügende muss zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung die Bedeutung und Tragweite einer solchen Erklärung erfassen können. Psychisch kranke Personen können dazu unter Umständen nicht in der Lage sein. Dies ist insbesondere bei Demenz problematisch, da der Übergang zur Einwilligungsunfähigkeit dort oftmals fließend ist.

Schriftform: Die Patientenverfügung muss (anders als ein Testament) nicht handschriftlich verfasst werden, es genügt die Verwendung eines Vordrucks. Erforderlich ist nur eine eigenhändige Unterschrift des Verfügenden. Ist er (z.B. durch eine Behinderung) nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten, kann diese durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden, § 126 Abs. 1 BGB.

Nicht auf unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen bezogen: Die Patientenverfügung muss sich auf hypothetische Situationen in der Zukunft beziehen.

Bestimmtheit: Der Patientenwille muss für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher feststellbar sein. Nicht bestimmt genug sind allgemein gehaltene Anweisungen wie z.B.: „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“.

Auch wenn die Patientenverfügung diesen Anforderungen nicht vollständig genügt, ist sie als Äußerung des Patienten bei der Ermittlung seines Willens zu berücksichtigen, § 1901a Abs. 2 S. 3 BGB.

> Patientenverfügung – Angaben, Inhalt und Verwahrung

 
Patientenverfügung