Mitverschulden des Geschädigten / Patienten

Wenn ein Arzt / Mediziner einen Behandlungsfehler macht und dieser Fehler ihm zugerechnet werden kann und weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hier), kann der Patient üblicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Mitverschulden des Geschädigten / Patienten

Wenn sich der Patient aber ebenfalls rechtlich nicht einwandfrei verhalten hat, kann sein Fehlverhalten zu einer Minderung des Schadensersatzes für den Patienten führen. Die Höhe des Schadensersatzes ist dann zu kürzen. Eine Minderung des Schadensersatzes fällt also dann an, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten / Patienten vorliegt.

Ein solches kann z.B. entstanden sein, wenn er Anweisungen des Arztes nicht befolgt hat (z.B. Medikamente nicht eingenommen hat) oder er dem Arzt vor der Behandlung wichtige medizinische Vorbelastungen / Vorerkrankungen verschwiegen hat.

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