Grundsätzlich müssen beide Eltern einer medizinischen Behandlung des Kindes zustimmen

Das OLG Hamm stellt in einer neuen Entscheidung klar, dass grundsätzlich beide Eltern bei einer bevorstehenden Operation bzw. ärztlichen Heilbehandlung des gemeinsamen Kindes dem Eingriff zustimmen müssen, es aber auch Ausnahmen dafür geben kann. Diese sind, neben nur leichten medizinischen Eingriffen oder Eingriffen, die in einer Notsituation dringend geboten sind, auch Situationen, bei denen der Arzt darauf gutgläubig vertrauen konnte, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. Dann stellt ein solcher Eingriff auch keinen Aufklärungsfehler bzw. Behandlungsfehler des Arztes dar und kann somit nicht zu einem Schmerzensgeld oder Schadensersatz führen.