Medizinischer Sachverständiger – Fragen für Ärzte

Muss ein Arzt den Auftrag eines Gerichts zur Begutachtung annehmen ?

Wenn ein Arzt von einem Gericht zum medizinischen Sachverständigen berufen wurde, dann ist er kraft Gesetzes zur Übernahme des Gutachtenauftrages verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich aus den §§ 407 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO, 75 Abs. 1 StPO. Der Mediziner muss also den Auftrag annehmen. Er hat auch keine Befugnis, den ihm vom Gericht erteilten Auftrag an einen anderen Arzt zu übertragen, § 407a Abs. 2 ZPO. Eine Verweigerung des Arztes kann zu einer Ordnungsgeldstrafe führen. Dies gilt ebenso bei einer Versäumnis in der Frist der Abgabe des Gutachtens. Der gerichtlich bestellte Gutachter ist grundsätzlich an alle Weisungen des Gerichts gebunden, §§ 404a, 407a Abs. 4 Satz 1 ZPO. Gemäß § 407a Abs. 1 ZPO hat der Sachverständige nach der Beauftragung unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. Hat er Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407a Abs. 3 ZPO).

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Muss ein Arzt für ein falsches gerichtliches Gutachten haften ?

Grundsätzlich ja. Die Haftung des medizinischen Sachverständigen für die Erstellung eines falschen gerichtlichen Gutachtens ergibt sich aus § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen). Dort heisst es: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“. Da jeder Arzt eine Arzthaftpflichtversicherung haben muss, übernimmt in diesen Fällen meist die Versicherung den Schaden. Falls der medizinische Gutachter aber keine Berufshaftpflichtversicherung hat, so legt Artikel 4c des Patientenrechtegesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) fest, dass die Approbation des Arztes zu ruhen hat, er also seinen Beruf vorerst nicht weiter ausüben darf. Weiterhin ist in diesen Fällen auch an eine Strafbarkeit gemäß § 154 StGB (Meineid) oder § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage) zu denken.

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