Medizinischer Sachverständiger bei Gericht

Wann kann ein medizinischer Sachverständiger wegen Befangenheit im Prozess abgelehnt werden ?

Gemäß den §§ 406, 42 Abs. 1 ZPO (Ablehnung eines Sachverständigen) kann ein medizinischer Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden. Dafür muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen. Folgende Gründe können dafür z.B. in Betracht kommen: Beleidigungen, Freundschaft oder Feindschaft bzw. ein persönliches Verhältniss zum Patienten, Rache, Bruch der ärztlichen Schweigepflicht, Unsachlichkeit, Untätigkeit, wirtschaftliche Interessen, Geldannahme, Verweigerung der Begutachtung, Verbands- oder Vereinszugehörigkeit mit dem zu Untersuchendem oder eine Tätigkeit als Hausarzt für den Patienten. Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn der Arzt in der selben Sache bereits ein Privatgutachten erstellt hat. Ausserdem ist der medizinische Sachverständige von seinem Gerichtsauftrag zu entbinden, wenn die gestellten Fragen des Gutachtens außerhalb des persönlichen Kompetenz- und Fachbereiches des Arztes liegen (mangelnde Qualifikation).

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Unterliegt der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige als Arzt der ärztlichen Schweigepflicht ?

Vor der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen wird der Untersuchte vom Gericht ersucht, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der medizinische Gutachter unterliegt daher bezüglich der Untersuchungsergebnisse keiner ärztlichen Schweigepflicht, sondern ist im Gegenteil sogar dazu verpflichtet im Rahmen des Gutachtens und innerhalb der Gerichtsverhandlung alle Erkenntnisse mitzuteilen. Inhaltlich muss sich die Entbindung der Schweigepflicht aber auf die Erkenntnisse beschränken, die Teil des Gutachtenauftrages sind. Informationen, die der Sachverständige ausserhalb des Gutachtenauftrages erhält, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies können z.B. Informationen aus früheren Behandlungen sein oder Informationen, die der Gutachter nebenbei erfährt.

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Was ist ein selbständiges Beweisverfahren ?

Das selbständige Beweisverfahren (geregelt in § 485 ZPO) dient der schnellen Sicherung von Beweisen. Es ermöglicht die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens, ohne dabei eine Klage erheben zu müssen. Das Gericht gibt dem medizinischen Sachverständigen den Auftrag zur Überprüfung der Behandlung des Patienten auf Fehler. Das selbständige Beweisverfahren dient dabei der schnellen Sicherung der Beweise.

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