Kassenzulassung eines Arztes

Die Kassenzulassung für Ärzte wird genauer bezeichnet als „sozialrechtliche Zulassung“. Sie beschreibt in der BRD das Recht eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten, Zahnarztes oder eines Physio- oder Ergotherapeuten, seine gegenüber dem gesetzlich versicherten Patienten erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abzurechnen.

Die Kassenzulassung wird in Form eines Verwaltungsaktes von den Zulassungsstellen der Krankenkassen erlassen. Als Nachweis, dass der Patient auch gesetzlich versichert ist, dient die Elektronischen Gesundheitskarte (bzw. die Krankenversicherungskarte).

Ein Arzt darf auch ohne Kassenzulassung praktizieren. In diesem Fall kann er aber die erbrachten Leistungen dem Patienten nur privatrechtlich in Rechnung stellen. Die Patienten können die Kosten dann entweder selber übernehmen oder sie sind privatversicherte Patienten und decken so ihr Kostenrisiko.