Betreuungsverfügung – Definition, Betreuer

Was ist unter Betreuungsverfügung zu verstehen?

Kann eine volljährige Person auf Grund einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB.

Durch eine Betreuungsverfügung kann jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht bestimmte Wünsche äußern, z.B.:

  • Welche Person soll vornehmlich als Betreuer eingesetzt werden?
  • Welche Person soll keinesfalls die Betreuung übernehmen?
  • An welchem Ort soll die Pflege erfolgen? (Zuhause, im Pflegeheim?)

Diesen Wünschen hat das Betreuungsgericht Folge zu leisten, wenn es dem Wohl des Verfügenden nicht widerspricht.

Die gesetzliche Betreuung ist nachrangig gegenüber einer Bevollmächtigung; liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, kommt es nicht zu einem Betreuungsverfahren.

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Wer wird als Betreuer eingesetzt?

Wer als Betreuer eingesetzt wird, richtet sich bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung in erster Linie nach dem darin geäußerten Wunsch, § 1897 Abs. 4 BGB.

Dem Wunsch des Verfügenden wird nur dann nicht Folge geleistet, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist und dadurch das Wohl des Betreuten gefährdet wäre. Dies kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass begründete Zweifel an der Redlichkeit des gewünschten Betreuers bestehen oder dieser mit Familienmitgliedern des Betreuten zerstritten ist.

Hat der Verfügende keinen Wunsch zur Person des Betreuers geäußert, werden – anders als oft angenommen – nicht Ehegatte, Eltern oder Kinder automatisch zum Betreuer bestellt. Diese werden jedoch bei der gerichtlichen Bestellung bevorzugt, § 1897 Abs. 5 BGB.

Der Betreuer muss persönlich und fachlich geeignet sein, d.h. er muss in der Lage sein, die Angelegenheiten in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis zu besorgen und den Betreuten persönlich zu betreuen, § 1897 Abs. 1 BGB.

Steht in der Familie des Betreuten keine geeignete Person zur Verfügung, versucht das Gericht zunächst einen ehrenamtlichen Betreuer zu finden. Dies können zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder Kollegen sein.

Nur wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, wird ein Berufsbetreuer bestellt, § 1897 Abs. 6 BGB.

Das Betreuungsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die
Angelegenheiten des Betreuten so besser besorgt werden können, § 1899 Abs. 1 BGB.

> Betreuungsverfügung – Unterscheidungen, Pflichten des Betreuers