Betreuungsverfügung – Kontrolle durch Betreuungsgericht, Wirksamkeit, Aufbewahrung

Wie erfolgt die Kontrolle durch das Betreuungsgericht in persönlichen Angelegenheiten?

In bestimmten Angelegenheiten benötigt der Betreuer eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  • Einwilligung in eine medizinische Maßnahme, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreuter auf Grund der Behandlung stirbt oder einen schweren gesundheitlichen Schaden erleidet, § 1904 Abs. 1 BGB
  • der umgekehrte Fall der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine medizinische Maßnahme, wenn diese medizinisch indiziert ist und andernfalls die Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschäden besteht (z.B. die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen), § 1904 Abs. 2 BGB
  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, § 1906 Abs. 1, 2 BGB
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen und sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Bettgitter), § 1906 Abs. 3, 4 BGB
  • Auflösung der Wohnung, § 1907 BGB

Eine Ausnahme gilt (außer bei der Wohnungsauflösung) immer dann, wenn mit einem Aufschub eine Gefahr verbunden wäre.

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Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Betreuungsverfügung?

Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist für eine wirksame Betreuungsverfügung nicht zwingend notwendig, dass der Verfügende zum Zeitpunkt der Erstellung voll geschäftsfähig ist. Das Betreuungsgericht muss auch Wünsche beachten, die von Geschäftsunfähigen geäußert wurden.

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit ist es jedoch ratsam, sie schriftlich abzufassen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.

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Wie sollte die Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?

Die Betreuungsverfügung kann entweder zuhause oder bei Angehörigen aufbewahrt werden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass das Originaldokument im Ernstfall auffindbar ist. In einigen Bundesländern kann die Betreuungsverfügung bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden.

Ist jemand im Besitz einer Betreuungsverfügung und erlangt Kenntnis davon, dass ein Betreuungsverfahren aufgenommen wurde, ist er dazu verpflichtet, das Schriftstück unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, § 1901c BGB.

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr registrieren zu lassen.

Das Vorsorgeregister erfasst den Inhalt der Betreuungsverfügung, die Daten des Verfügenden sowie einer Vertrauensperson. Das eigentliche Dokument wird nicht hinterlegt.

Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister vor der Bestellung eines Betreuers in der Regel ab. So kann durch eine Registrierung sichergestellt werden, dass die Betreuungsverfügung berücksichtigt wird.

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