Ärztlicher Behandlungsfehler & Schadensersatz – Teil 2

Lesen Sie hier in Teil 2 die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage auf Schadensersatz in einem Arzthaftungsprozess:

2) Wurde ein Fehlverhalten / Behandlungsfehler begangen ?

Um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus zu haben, muss ein Fehlverhalten begangen worden sein. In Betracht kommen dabei vor allem folgende Fehler:

a) Behandlungsfehler (auch ärztlicher Kunstfehler genannt)
Der Behandlungsfehler kann medizinischer Art sein (z.B. Fehler bei einer Operation, Fehler bei der Verschreibung eines falschen Medikaments, Fehler bei der Erstellung einer falschen Diagnose o.ä.). Er kann sich aber auch auf eine fehlerhafte Organisation beziehen oder auf ein fehlerhaftes Verhalten des ärztlichen Personals oder der Gehilfen.

Gemäß § 630a Abs.2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes zwischen Arzt und Patient vereinbart wurde. Hält sich der Behandelnde bei einem medizinischen Eingriff nicht an diese anerkannten fachlichen Standards und ist diese Abweichung auch nicht mit dem Patienten vereinbart worden, dann liegt ein medizinischer Behandlungsfehler vor.

Grober Behandlungsfehler
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, „wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH, Urteil vom 11. Juni 1996). Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler bei der Beweislast. Normalerweise muss der Patient beweisen, dass eine fehlerhafte Behandlung durchgeführt wurde. Hat der Behandelnde aber einen groben Behandlungsfehler begangen, so kehrt sich die Beweislast um, und der Behandelnde selber muss beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.

b) Aufklärungsfehler
Gemäß § 630e BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur vorgeschlagenen Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Kommt der Behandelnde dieser Verpflichtung nicht nach, kann ebenfalls ein Behandlungsfehler vorliegen.

c) Dokumentationsfehler
Der Behandelnde ist nach § 630f BGB verpflichtet seine Befunde, Diagnosen und Behandlungen zu dokumentieren. Er unterliegt daher einer Dokumentationspflicht. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, begründet dies in der Regel keine eigenständige Anspruchsgrundlage in einem Arzthaftungsprozess. Es kann aber zu einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastverschiebung zugunsten des Patienten führen. Denn nach § 630h Abs.3 BGB wird vermutet, dass der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht getroffen hat, wenn diese Maßnahme oder ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet wurde oder die Patientenakte nicht korrekt aufbewahrt wurde.

Ergebnis
Hat der Behandelnde einen dieser genannten Fehler begangen, kann dem Patienten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Um Schadensersatz zugesprochen zu bekommen, müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

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