Ärztliche Schweigepflicht – Minderjährige, Verstorbene, Toten

Was gibt es bei der ärztlichen Schweigepflicht eines minderjährigen Patienten zu beachten ?

Auch bei minderjährigen Patienten hat der behandelnde Arzt die Schweigepflicht gegenüber den Eltern oder gegenüber einem Vormund zu wahren. Vorraussetzung dafür ist aber, dass der minderjährige Patient die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit für den medizinischen Sachverhalt hat. Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht hängt also bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab. Ausnahmen davon sind z.B. im Fall einer Kindesmisshandlung denkbar. Dann muss der Arzt zwischen dem Rechtsgut der Schweigepflicht und dem Rechtsgut der körperlichen und seelischen Unversehrtheit des Kindes abwägen. In diesen Fällen darf der Arzt die Polizei oder das Jugendamt informieren.

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Was passiert mit der ärztlichen Schweigepflicht, wenn der Patient verstorben ist ?

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Das bedeutet, dass die Angehörigen oder die Erben den behandelnden Mediziner des Verstorbenen nicht wirksam von der Schweigepflicht entbinden können. Daher darf der Arzt auch nach dem Tod des Patienten generell keine Auskünfte an dessen Erben oder Angehörige herausgeben. Dies wäre ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Eine Ausnahme ist aber dem Arzt dann gestattet, wenn die Herausgabe der Informationen über den Toten in seinem sogenannten mutmaßlichen Interesse lägen. Diese wird von den Gerichten z.B. dann angenommen, wenn es den Angehörigen darum geht eine Person für den Tod des Verstorbenen zur Verantwortung ziehen zu können oder einen eventuellen Freitod des Patienten zu klären. Auch in Versicherungsangelegenheiten kann eine Ausnahme bestehen und die Freigabe der Information im mutmaßlichen Interesses des Toten liegen, z.B. wenn nur so geklärt werden kann, ob eine Lebensversicherung an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden muss.

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Was passiert mit der ärztlichen Schweigepflicht, wenn der behandelnde Arzt verstorben ist ?

Die Schweigepflicht des Arztes ist vererbbar, d.h. die Verpflichtung zum Schweigen geht auf die Erben des Arztes über. Auch diese sind dann zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben dann z.B. auch die Verpflichtung, sich um eine sichere Verwahrung der Patientenakten zu kümmern.

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