Ärztliche Schweigepflicht Ausnahmen

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Angestellte / Personal des Arztes ?

Wenn der behandelnde Arzt sein Hilfspersonal in eine Behandlung mit einbezieht, so gehören diese Personen dem sogenannten „Kreis der Wissenden“ an und sind keine unbefugten Dritten, denen gegenüber der Arzt seine ärztliche Schweigepflicht einhalten muss. Der Arzt darf diesen Personen alle Informationen über den Patienten mitteilen, sofern diese für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlich sind. Das Hilfspersonal (Krankenschwestern, Krankenpfleger, Sprechstundenhilfen, medizinisch-technische Assistenten, Azubis, Verwaltungspersonal im Krankenhaus) selber unterliegt seinerseits ebenfalls der Schweigepflicht.

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Gibt es Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht ?

Ja. Eine Ausnahme der ärztlichen Schweigepflicht kann zunächst darin bestehen, dass der Patient die Schweigepflicht seines Arztes aufhebt. Diese Aufhebung kann durch ein schriftliches oder mündliches Einverständnis des Patienten stattfinden.
Bei einem Einverständnis zur Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann es sich aber auch um ein nur mutmaßliches Einverständnis des Patienten handeln. Dies ist z.B. relevant in Fällen, in denen der Patient bewusstlos oder nicht mehr Herr seiner Sinne ist, und man davon ausgehen kann, dass er in diesem Fall ein Einverständnis in die Aufhebung der Schweigepflicht gegeben hätte, damit der Arzt z.B. andere Ärzte über Blutgruppe oder bestehende Erkrankungen informieren kann.
Eine weitere Ausnahme stellt jeder Fall dar, in dem das Brechen der Schweigepflicht als einzige Möglichkeit gegeben ist, den Patienten zu schützen. Denkbar sind hier Fälle wie die Benachrichtigung der Polizei bei Kindesmissbrauch oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei Selbsttötungsabsichten des Patienten.
Ausnahmen können ebenfalls bei einem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB gelten (z.B. bei der Informierung eines Lebenspartners eines HIV Patienten über dessen Erkrankung, da der Schutz der Gesundheit und des Lebens des Partners vorgeht. Allerdings darf dieses Brechen der Schweigepflicht nur stattfinden, wenn der Arzt zuvor aussichtslos versucht hat den Kranken selber von der Informierung seines Partners zu überzeugen).
Auch wenn eine schwerwiegende Straftat in Planung ist, kann eine Ausnahme gemacht werden. Dies ist in den §§ 138, 139 Abs. 3 StGb StGB festgelegt.
Weiterhin kommt als Ausnahme der ärztlichen Schweigepflicht eine gesetzliche Auskunft in Frage, wie z.B. bei einem Fall des Infektionsschutzgesetzes (§§ 6 – 12 InfektionsschutzG) oder in § 7 des TransplantationsG.
Zuletzt kann auch eine Ausnahmen vorliegen, wenn der Mediziner seine eigenen rechtlichen Interessen nur durch einen Verstoss gegen die ärztliche Schweigepflicht schützen kann. Dies wäre z.B. denkbar, wenn ein Arzt sich vor Gericht gegen den Vorwurf einer Straftat oder eines Behandlungsfehlers zur Wehr setzen muss oder der Arzt schlicht sein Honorar einklagen und den Anspruch auf Bezahlung begründen muss.

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